Name des Unternehmens
kompla-Werbeartikel
Kontaktinformationen
Bruchhauser Straße 45
40699 Erkrath
Tel.: (0049) 2104 - 95 702 27
Mobil: (0049) 163 - 36 002 97
Umsatzsteuer-Nr.
Ust.Ident-Nr. DE261150963
Allgemeine Verkaufsbedingungen der kompla-Werbeartikel
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden von kompla-Werbeartikel („Kunde(n)“) über den Verkauf beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“).
1.2. Die Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen mit demselben Kunden, ohne dass kompla-Werbeartikel in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als kompla-Werbeartikel ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen, Lieferung oder die Annahme von Zahlungen durch kompla-Werbeartikel stellen keine Anerkennung dar.
1.5. Die Verkaufsbedingungen gelten ergänzend zu etwaigen weiteren zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Individuelle schriftliche Vertragsvereinbarungen mit dem Kunden, die diesen Verkaufsbedingungen entgegenstehen, haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber kompla-Werbeartikel abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Darstellung der Waren und Leistungen von kompla-Werbeartikel in den jeweils aktuellen Werbemedien stellt kein bindendes Vertragsangebot dar.
2.2. Alle Angaben (Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen etc.) in Preislisten, Katalogen und sonstigen Werbematerialien von kompla-Werbeartikel sind lediglich annähernd und für kompla-Werbeartikel unverbindlich. Änderungen in der Zusammenstellung des Sortiments sowie in der technischen Ausführung und im Aussehen bleiben vorbehalten. Zur genauen Beurteilung der zugesicherten Eigenschaften und Funktionen sowie der verbindlichen Farbe eines Produktes sendet kompla-Werbeartikel dem Kunden auf Anfrage ein Muster zu.
2.3. Mit der Abgabe einer Bestellung an kompla-Werbeartikel gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Die Annahme dieses Angebots (Auftragsbestätigung) steht kompla-Werbeartikel frei.
2.4. Weicht die Auftragsbestätigung von kompla-Werbeartikel von der Bestellung des Kunden ab, so hat der Kunde diesen Abweichungen unverzüglich nach Erhalt, d. h. innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der Auftragsbestätigung, schriftlich zu widersprechen. Unterlässt der Kunde die Prüfung und unverzügliche Widerspruchserhebung, gilt die Auftragsbestätigung von kompla-Werbeartikel als richtig und für beide Seiten verbindlich.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem aufschiebenden Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von kompla-Werbeartikel durch deren Zulieferer. Stellt sich heraus, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist, ist der aufschiebende Vorbehalt nicht erfüllt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2.6. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
2.7. Bei Artikeln mit Veredelung stellt kompla-Werbeartikel dem Kunden ein Standardlayout zur verbindlichen Freigabe der Druckdaten und Stanzung zur Verfügung. Für vom Kunden übersehene Fehler übernimmt kompla-Werbeartikel keine Haftung.
2.8. Werden vom Kunden nachträglich umfangreiche Änderungen, Umgestaltungen oder sonstige Korrekturen gegenüber dem vorgelegten Layout gewünscht, die über das übliche Maß hinausgehen, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Preise
3.1. Alle Preise in Preislisten, Katalogen und sonstigen Werbemitteln von kompla-Werbeartikel sind für kompla-Werbeartikel unverbindlich. Die Preise in den jeweils aktuellen Werbemitteln beziehen sich auf den Erscheinungstermin des jeweiligen Werbemittels; Preisänderungen nach diesem Datum bleiben vorbehalten.
3.2. Alle Angebote von kompla-Werbeartikel und die darin enthaltenen Preise sind freibleibend. kompla-Werbeartikel behält sich insbesondere das Recht vor, im Einzelfall Preiskorrekturen vorzunehmen, wenn Preisanpassungen aufgrund von Wechselkursänderungen und/oder sonstigen Änderungen der Primär- oder Beschaffungskosten erforderlich sind. Im Falle einer Preisanpassung erhält der Kunde ein aktualisiertes Angebot.
3.3. Die Preise von kompla-Werbeartikel verstehen sich ab Werk und in Euro. Zu den Preisen kommt die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, sofern nichts anderes angegeben ist.
3.4. Die Kosten für Verpackung und Fracht sind nicht im Preis enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.5. Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Eigen- oder Beschaffungskosten aus von kompla-Werbeartikel nicht vorhersehbaren und nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere im Falle höherer Gewalt gemäß Ziffern 6.2 und 6.3), so ist kompla-Werbeartikel berechtigt, die Preise entsprechend dieser nachweisbaren Kostensteigerung zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde kompla-Werbeartikel die bereits aufgewendeten Material- und Lohnkosten zu erstatten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Rechnungsstellung erfolgt am Tag des Warenversands.
4.2. kompla-Werbeartikel behält sich das Recht vor, insbesondere bei Neukunden oder negativer Bonitätsauskunft, Lieferungen nur gegen Vorkasse zu verlangen. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsschluss, ist kompla-Werbeartikel berechtigt, bereits eingeräumte Zahlungsziele mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und weitere Lieferungen vom vorherigen Ausgleich der jeweiligen Rechnung abhängig zu machen. Ebenso ist kompla-Werbeartikel berechtigt, die Auslieferung von Waren aus neuen Bestellungen vom vorherigen Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
4.3. Rechnungen werden dem Kunden als Rechnungsempfänger elektronisch in Form von PDF-Dokumenten gemäß § 14 Abs. 1, 3 UStG übermittelt. Der Kunde stimmt dem elektronischen Rechnungsempfang per E-Mail zu und verzichtet auf den Erhalt von Rechnungen per Post. Wünscht der Kunde abweichend hiervon weiterhin den Erhalt von Rechnungen in Papierform, ist hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 EUR pro Rechnung zu entrichten.
4.4 Eine Rechnung gilt als richtig und vollständig anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung vermeintliche Abrechnungsfehler in Textform rügt.
4.5. Die Rechnungen von kompla-Werbeartikel sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort fällig und zahlbar. Leistet der Kunde die Zahlung nicht bei Fälligkeit, ist kompla-Werbeartikel berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 353, 352 HGB in Höhe von 5 % p.a. ab Fälligkeitstag zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4.6. Skonti werden nur im vereinbarten Umfang und unter der Voraussetzung der vollständigen und fristgerechten Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen gewährt.
4.7 Porto-, Fracht- und Verpackungskosten sind ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
4.8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist kompla-Werbeartikel unbeschadet der Regelungen in Ziffer 4.2 berechtigt, die Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Kunden eine angemessene Frist für die Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Wahl von kompla-Werbeartikel zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist kompla-Werbeartikel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4.9. Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, insbesondere wenn Zwangsvollstreckungen nachweislich erfolglos durchgeführt werden, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist, ist kompla-Werbeartikel berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen. Darüber hinaus ist kompla-Werbeartikel berechtigt, für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.10. kompla-Werbeartikel ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
4.11. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen.
5. Lieferung und Lieferbedingungen
5.1. Für die Lieferung gelten die Lieferbedingungen gemäß Auftragsbestätigung.
5.2 Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie von kompla-Werbeartikel ausdrücklich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.3. Werden vom Kunden nach der Auftragsbestätigung Änderungen der Bestellung gewünscht, die sich auf die Produktionsdauer auswirken, so beginnt mit der Bestätigung der Änderungen eine neue Lieferfrist.
5.4 Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 3 Monaten abzunehmen.
5.5. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald kompla-Werbeartikel die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergibt. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.6. kompla-Werbeartikel ist zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbarem Umfang berechtigt. Zahlungen für Teillieferungen erfolgen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5.7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nachlieferung, ausgeschlossen. Der vorstehende Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so ist kompla-Werbeartikel berechtigt, dem Kunden für jeden angefangenen oder vollen Monat Standgeld in Höhe von 1 % des Warenwertes zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Standgelder bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6. Höhere Gewalt
6.1. kompla-Werbeartikel haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare, von kompla-Werbeartikel nicht zu vertretende Ereignisse verursacht worden sind. Dies gilt auch, wenn außergewöhnliche Ereignisse bei Unterlieferanten von kompla-Werbeartikel eintreten.
6.2. „Höhere Gewalt“ bezeichnet das Auftreten eines Ereignisses oder Umstands, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) das Hindernis außerhalb der angemessenen Kontrolle der Partei liegt, (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht angemessen vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht angemessen vermieden oder überwunden werden konnten.
6.3. Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Terrorismus, staatliche Import-/Exportbeschränkungen, Explosionen, Feuer, Arbeitskonflikte wie Streiks und Ansteckungskrankheiten (einschließlich Epidemien und Pandemien).
Wenn ein solches Ereignis später dazu führt,
(a) ein allgemeiner oder spezifischer Mangel an wesentlichen Rohstoffen und anderen Waren oder Dienstleistungen, die für die vereinbarte Leistung erforderlich sind, und/oder
(b) unvorhersehbare Verzögerungen bei Unterlieferanten oder sonstigen Dritten und/oder
c) allgemeine Transport- und/oder Verladeprobleme, wie beispielsweise eine Überlastung der Häfen oder ein Mangel an Ausrüstung (z. B. Mangel an Containern),
Auch diese Umstände gelten als höhere Gewalt.
6.4. kompla-Werbeartikel wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt und die Ursache der Verzögerung sowie anschließend über deren Ende informieren.
6.5. Für die Dauer der höheren Gewalt und ihrer Folgen ist kompla-Werbeartikel von der Leistungspflicht befreit. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe besteht in diesem Fall nicht.
6.6. Die Lieferfrist verlängert sich bzw. der Liefertermin verschiebt sich um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist kompla-Werbeartikel berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Nachlieferungs- oder Schadensersatzpflicht besteht. Der Rücktritt unter diesen Umständen berührt nicht die Ansprüche von kompla-Werbeartikel aus bereits erfolgten Teillieferungen.
7. Annahmeverzug des Kunden
7.1. Bei Annahme- oder Schuldnerverzug des Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. kompla-Werbeartikel ist in diesem Fall zudem berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Ware auf Kosten des Kunden entweder intern einzulagern und Standgeld zu verlangen oder durch Dritte einlagern zu lassen. Das gesetzliche Recht von kompla-Werbeartikel, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
7.2. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs kann kompla-Werbeartikel 30 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kompla-Werbeartikel kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
8. Gewährleistung
8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder offensichtlicher Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung deutlich anderer als der bestellten Ware hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung, schriftlich gegenüber kompla-Werbeartikel geltend zu machen. Werden offensichtliche Mängel nicht frist- und formgerecht gerügt, erlischt diesbezüglich die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB bleiben unberührt.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt höchstens 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und Menge sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handelsübliche Toleranzen stellen keinen Sachmangel dar. Soweit nicht anders vereinbart, sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % vom Kunden zu akzeptieren. Bei der Herstellung von Artikeln aus Kunststoff sowie ähnlichen Waren ist das Auftreten einer vergleichsweise geringen Anzahl fehlerhafter Artikel technisch nicht vermeidbar und stellt bis zu einem Anteil von 5 % der Gesamtmenge keinen Reklamationsgrund dar, unabhängig davon, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck entsteht. Für Lichtechtheit, Schwankungen und Abweichungen der Materialfarben und Druckfarben sowie der Eigenschaften von Gummierungen, Beschichtungen, Imprägnierungen etc. haftet kompla-Werbeartikel nur, soweit Mängel der Materialien bei ordnungsgemäßer Prüfung vor der Verwendung erkennbar waren. Bei Farbwiedergaben aller Druckverfahren sind geringfügige Farbabweichungen innerhalb einer Auflage sowie zwischen Proof und Auflage vorbehalten; dies stellt keinen Grund für eine berechtigte Reklamation dar.
8.4 Ist ein Teil einer Lieferung mangelhaft, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
8.5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann kompla-Werbeartikel im Rahmen der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die vom Kunden zurückgegebene mangelhafte Ware kostenlos gegen neue, vertragsgemäße Ware austauschen (Ersatzlieferung). Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitere als in Ziffer 9 geregelte oder weitergehende Ansprüche des Kunden gegen kompla-Werbeartikel und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
8.7. Im Falle einer Beanstandung der Lieferung oder von Teilen davon durch den Kunden darf die beanstandete Ware weder verwendet, verarbeitet noch an Dritte weitergegeben werden. Geschieht dies, erlischt die Beanstandung.
8.8. Wird der Kunde aufgefordert, den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen zu den Waren (insbesondere zu Spielzeugen) offenzulegen, behält sich kompla-Werbeartikel das Recht vor, diese direkt an die jeweilige Überwachungsbehörde zu übermitteln. Der Kunde hat insoweit keinen Anspruch auf Einsicht in die technischen Unterlagen.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche
9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und auf die Höhe der Haftpflichtversicherungsdeckung von kompla-Werbeartikel (Mindestdeckungssumme 500.000,00 EUR je Versicherungsfall) begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3. Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des von kompla-Werbeartikel beschafften Kunststoffs, Papiers oder sonstigen Materials haftet kompla-Werbeartikel nur bis zur Höhe ihrer eigenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten. In diesen Fällen ist kompla-Werbeartikel von der Haftung befreit, wenn kompla-Werbeartikel ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abtritt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von kompla-Werbeartikel.
10.2. Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware auf kompla-Werbeartikel übergehen und der Eigentumsvorbehalt vom Kunden an seine Abnehmer weitergegeben wird. Die aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwertung der Ware entstehenden Forderungen und Nebenrechte tritt der Kunde bereits jetzt an kompla-Werbeartikel ab; kompla-Werbeartikel nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung kann jederzeit widerrufen werden. Der Kunde ist verpflichtet, kompla-Werbeartikel auf Verlangen den Erwerber der Vorbehaltsware schriftlich mitzuteilen.
10.3. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Beschädigungen oder Abhandenkommen derselben sind kompla-Werbeartikel unverzüglich schriftlich mitzuteilen, im Falle einer Pfändung ist der Pfändungs- bzw. Herausgabebescheid kompla-Werbeartikel vorzulegen.
10.4 Im Falle eines Zugriffs Dritter trägt der Kunde sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere auch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen.
10.5. Sämtliche aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an kompla-Werbeartikel ab. kompla-Werbeartikel nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. kompla-Werbeartikel ermächtigt den Kunden widerruflich, die an kompla-Werbeartikel abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
10.6. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn und solange der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug ist, zahlungsunfähig ist oder über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
10.7. Die Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für kompla-Werbeartikel, so dass kompla-Werbeartikel als Hersteller gilt und Eigentum an den neu entstehenden Sachen erwirbt. Bei Verarbeitung und Umbildung mit anderen Sachen erwirbt kompla-Werbeartikel Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von kompla-Werbeartikel zum Rechnungswert der anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung der Ware von kompla-Werbeartikel mit einer Sache des Kunden in der Weise, dass diese als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt kompla-Werbeartikel Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von kompla-Werbeartikel zum Rechnungswert oder, mangels eines solchen, zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Kunde gilt in diesem Fall als Verwahrer.
11. Urheberrecht, Kennzeichnung, Eigennutzung
11.1. Das Urheberrecht an kompla-Werbeartikel eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, gleichgültig mit welchem Verfahren und zu welchem Zweck, verbleibt in jedem Fall bei kompla-Werbeartikel, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11.2. Fertigungsmittel wie Filme, Lithografien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben stets Eigentum von kompla-Werbeartikel. Die Zugänglichmachung an Dritte, die Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung von kompla-Werbeartikel. Designs sind als geistiges Eigentum gesetzlich geschützt. Die Prüfung der Berechtigung zur Vervielfältigung von Drucksachen obliegt ausschließlich dem Kunden. Werden bei der Ausführung seiner Bestellung Rechte, insbesondere Schutzrechte Dritter, verletzt, haftet ausschließlich der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich, kompla-Werbeartikel von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich, kompla-Werbeartikel die in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsverfolgungskosten im Voraus angemessen zu erstatten.
11.3. kompla-Werbeartikel ist berechtigt, ihren Firmennamen auf der Rückseite oder an einer anderen geeigneten Stelle der von kompla-Werbeartikel gelieferten Artikel anzubringen.
11.4. kompla-Werbeartikel ist außerdem berechtigt, im Auftrag des Kunden hergestellte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
12.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Staaten über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie die Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.
12.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile Erkrath Kreis Mettmann, Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart ist.
12.3. Soweit zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Mettmann, Deutschland.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise möglichst nahekommen. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.
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Tel.: 02104-9570227 / Mobil: 0163-3600297 / info@kompla.de
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